Auszug aus der "Ordnung über die Bildung der Kirchenvorstände - KVBO"
§ 2 Ortsgesetz
- Der Kirchenvorstand hat in einem Ortsgesetz festzulegen, wie viel Kirchenvorsteher zu wählen und wie viel zu berufen sind. Er kann in diesem Ortsgesetz weitere Bestimmungen über die Art und Weise der Neubildung und die Zusammensetzung des Kirchenvorstandes treffen.
- Die Bestimmungen des Ortsgesetzes müssen mit dieser Ordnung übereinstimmen.
- Vor jeder Neuberufung muss der Kirchenvorstand überprüfen, ob das geltende Ortsgesetz noch angemessen ist oder verändert werden soll. Das Bezirkskirchenamt berät bei der Neufassung des Ortsgesetzes und bestätigt es.
§ 3 Amtszeit, Wahltag und Vorbereitung der Wahl
- Der Kirchenvorstand wird aller sechs Jahre neu gebildet.
- Den Wahltag und den Tag der Einführung bestimmt das Landeskirchenamt.
- Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegen dem Kirchenvorstand. Er kann diese Aufgaben einem Wahlausschuss übertragen.
- Mit der Einführung der neuen Kirchenvorsteher endet die Amtszeit des bisherigen Kirchenvorstandes.
§ 4 Wahlberechtigung und Wählerliste
- Wahlberechtigt sind Kirchgemeindeglieder,
- die mindestens 14 Jahre alt sind,
- die das Wahlrecht nach kirchlicher Ordnung besitzen,
- die in der Wählerliste verzeichnet sind.
Als Wählerliste dient die Kirchgemeindekartei. Sie ist vor der Neubildung zu überprüfen und erforderlichenfalls auf den aktuellen Stand zu bringen. Die Wahlberechtigung der Kirchgemeindeglieder ist besonders zu kennzeichnen.
Jeder Wahlberechtigte kann mündliche Auskunft über die Wahlberechtigung einzelner Kirchgemeindeglieder aus der Kirchgemeindekartei verlangen.
§ 5 Wählbarkeit
- Wählbar sind Kirchgemeindeglieder, die am Wahltag
- wahlberechtigt sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- weder ordiniert sind noch als Theologen nach Bestehen der Zweiten Theologischen Prüfung im Vorbereitungsdienst stehen.
- Entsprechendes gilt für die Berufung von Kirchenvorstehern.
§ 6 Wahlvorschläge und Kandidatenliste
- Die Kirchgemeindeglieder sind aufzufordern, Wahlvorschläge bis spätestens zehn Wochen vor dem allgemeinen Wahltag einzureichen.
- Wahlvorschläge müssen von mindestens fünf wahlberechtigten Kirchgemeindegliedern unterschrieben sein. In ihnen sind die Vorgeschlagenen mit Namen Vornamen, Geburtstag, Beruf und Anschrift zu benennen.
- Vorgeschlagen und berufen werden darf nur, wer sich bereit erklärt hat, das vorgeschriebene Gelöbnis als Kirchenvorsteher abzulegen.
Das Gelöbnis lautet:
"Vor Gottes Angesicht und vor dieser Gemeinde gelobe ich: Ich will das mir übertragene Amt als einen Auftrag der Kirche annehmen, die niemandem dienstbar sein darf als allein ihrem Herrn Jesus Christus. Ich will mein Amt in der Verantwortung vor Gott führen, gehorsam dem Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift enthalten und in den Bekenntnisschriften unserer Kirche bezeugt ist. Ich weiß, dass ich damit einer Dienstgemeinschaft angehöre und dass zu diesem Dienst vor allem meine persönliche Teilnahme am kirchlichen Leben meiner Gemeinde und ein rechter christlicher Lebenswandel nötig sind und ich werde nach bestem Wissen und Gewissen alles tun, um beim inneren und äußeren Aufbau meiner Kirchgemeinde und damit der Landeskirche mitzuhelfen. "
- Der Kirchenvorstand stellt die Kandidatenliste zusammen. Sie muss mindestens zwei Namen mehr enthalten, als Kirchenvorsteher zu wählen sind.
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